Elcotek


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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Elcotek
Inh. Elmar Landwehr
Frankfurterstr. 142

65520 Bad Camberg



1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand dieser AGB („Vertrag“) sind die im jeweils aktuellen Kauf-, Miet- oder Serviceschein konkretisierten Leistungen der Firma Elcotek für das Unternehmen des Kunden. Sämtlichen Leistungen und Lieferungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Hard- und Software, dem Service inklusive Wartung durch die Firma Elcotek und weiteren angeschlossenen Dienstleistungen liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Die Firma Elcotek ist berechtigt, alle Leistungen selbst oder durch einen von der Firma Elcotek bestimmten Dritten zu erbringen.

1.2 Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit eine vorherige, schriftliche Zustimmung von der Firma Elcotek erforderlich. Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dessen Inhalt von der empfangenden Vertragspartei schriftlich bestätigt wird. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) und etwaige besondere Zusicherungen betreffend die Leistungen von der Firma Elcotek bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Elcotek.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.


2. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Selbstbelieferung

2.1 Die Lieferung von Soft- und Hardware innerhalb Deutschlands erfolgt frei ab Werk und inklusive Verpackung, Transportkosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde stellt sicher, dass der vereinbarte Installationsort (Erfüllungsort) mindestens zehn (10) Werktage vor dem vorgesehenen Liefertermin und auch während der Laufzeit des Vertrages entsprechend den Spezifikationen des Herstellers bereitsteht. Mehrkosten auf Grund einer Änderungen des Erfüllungsortes werden dem Kunden in Rechnung gestellt und laufende Miet- oder Serviceverträge sind ggf. anzupassen.

2.2 Sollte sich die Lieferung zum vereinbarten Termin durch Gründe verzögern, die die Firma Elcotek nicht zu vertreten hat, hat der Kunde der Firma Elcotek eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.

2.3 Die Firma Elcotek kann von einer verbindlichen Bestellung zurücktreten, wenn die bestellte Ware aus einem von der Firma Elcotek nicht zu vertretenden Grund, an die Firma Elcotek nicht geliefert wird. Die Firma Elcotek ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichterfüllbarkeit der Bestellung zu informieren und dem Kunden bereits vereinnahmte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten bzw. gutzuschreiben.
2.4 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat die Firma Elcotek Anspruch auf die damit verbundenen Mehrkosten.

2.5 Unverzüglich nach Erhalt der Soft- und/oder Hardware wird der Kunde die Installation selbst vornehmen oder durch alle erforderlichen Maßnahmen unterstützen (z.B. Bereitstellung notwendiger Systemzeit, DFÜ Remotezugang auf Installationsbasis etc.). Der Kunde ist verpflichtet, Installation und Betriebsbereitschaft gegenüber der Firma Elcotek unverzüglich mit schriftlicher Übernahmebescheinigung zu bestätigen.

2.6 Im Falle des Eigentransports durch die Firma Elcotek geht die Gefahr mit Eingang der Ware beim Kunden auf diesen über. Beim Versand durch Dritte geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Firma Elcotek die Lieferung dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber dem Frachtführer schriftlich beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie die Firma Elcotek und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten. Bei Rückgabe an die Firma Elcotek, geht die Gefahr erst durch den Empfang bei der Firma Elcotek vom Kunden oder einem Dritten auf die Firma Elcotek über.

2.7 Etwaige Umbauarbeiten beim Kunden im Zusammenhang mit Leistungen der Firma Elcotek vor, während oder nach Laufzeit des Vertrages inklusive etwaiger Rückbauverpflichtungen, sind allein Sache des Kunden und bei Übernahme dieser Arbeiten durch die Firma Elcotek, zu vergüten.


3. Verkauf von Soft- und Hardware, Lizenzierung

3.1 Im Falle des Verkaufs von Soft- und/oder Hardware werden die Produkte im entsprechenden Kaufschein näher bezeichnet.

3.2 Grundsätzlich kommt bei der Vermittlung von Fremdsoftware durch die Firma Elcotek ein Lizenzvertrag zwischen dem Kunden und dem Softwarehersteller zustande , so dass allein die Vertragsbedingungen des Softwareherstellers Anwendung finden.

3.3 Soweit die Firma Elcotek eigene Software verkauft, erteilt die Firma Elcotek dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, begrenzt auf die im jeweiligen Kauf- oder Mietschein vermerkten Arbeitsplatzlizenzen oder sonstigen Beschränkungen zum eigenen, internen Gebrauch. Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz oder vertraglich nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Kunde keine weiteren Kopien anfertigen, kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

3.4 Elcotek behält sich Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.


4. Vermietung von Hard- und Software

4.1 Im Falle der Vermietung von Soft- und/oder Hardware wird der Kunde die überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten, sie pfleglich behandeln und insbesondere alle Betriebsanweisungen des Herstellers befolgen. Zur Nutzungsüberlassung von Software gelten Ziffern 3.2 und 3.3 entsprechend.

4.2 Eine Untervermietung bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Firma Elcotek.

4.3 Der Mieter hat für alle vermieteten Gegenstände eine Servicevereinbarung mit der Firma Elcotek oder einem von der Firma Elcotek autorisierten Serviceunternehmen abzuschließen (Service Level von mindestens neun zusammenhängenden Stunden täglich, montags bis freitags).

4.4 Etwaige Änderungen, Umbauten oder Rückbauten der von der Firma Elcotek bereitgestellten Anlagen dürfen nur durch die Firma Elcotek durchgeführt werden. Sie sind mindestens einen Monat vor der Durchführung gesondert in Auftrag zu geben und sind gesondert zu vergüten.

4.5 Mit Ablauf der Mietdauer wird die Firma Elcotek die überlassenen Mietgegenstände auf Kosten des Kunden demontieren und abtransportieren, sämtliche mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Unterlagen sind an die Firma Elcotek zurückzugeben.


5. Wartung von Soft- und Hardware, Service

5.1 Im Falle der Wartung von Soft- und/oder Hardware durch die Firma Elcotek hat der Kunde Anspruch auf die Beseitigung von Störungen (Instandsetzung). Die Instandsetzung umfasst nach Wahl von der Firma Elcotek den Austausch oder die Reparatur von defekten Teilen.

5.2 Die Instandsetzung und Wartung findet montags bis freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr und Samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr statt, ausgenommen sind gesetzliche Feiertage in Hessen und bundesweite gesetzliche Feiertage („Grundservicezeit“).

5.3 Sofern auf Wunsch des Kunden außerhalb dieser Grundservicezeit Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, werden die Arbeits- und Fahrtzeiten nach der aktuellen „Preisliste für Leistungen des technischen Kundendienstes“ berechnet.

5.4 Alle Termine werden mit dem Kunden abgestimmt. Der Wartungsdienst kann auch im Rahmen einer Instandsetzung erfolgen.

5.5 Die Firma Elcotek wird die von einem Serviceschein umfassten Geräte mit allen vom Hersteller zwingend vorgeschriebenen technischen Änderungen versehen. Diese notwendigen Änderungen werden dem Kunden angezeigt und von der Firma Elcotek ohne gesonderte Beauftragung durchgeführt und dem Kunden in Rechnung gestellt, es sei denn, dass der Kunde schriftlich widerspricht.

5.6 Auf Wunsch des Kunden wird nach Ablauf der Vertragslaufzeit ein Servicezertifikat der Firma Elcotek ausgestellt.

5.7 Während der Vertragslaufzeit und innerhalb der Grundservicezeit wird die Firma Elcotek mit der Behebung von Störungen innerhalb der nachfolgend festgelegten Reaktionszeiten nach dem Eingang der Störungsmeldung beginnen:

  • Produktionskritische Systeme: 5 Stunden
  • Weniger kritische Systeme: 24 Stunden
  • Unkritische Peripherie: 48 Stunden


Die Dauer der Behebung und Wiederherstellung hängt von der zugrundeliegenden Störung und insbesondere auch von der Verfügbarkeit etwaiger Ersatzteile ab.

5.8 Auf Wunsch des Kunden stellt die Firma Elcotek auch außerhalb der Grundservicezeit einen Bereitschaftsdienst “24x7” zur Verfügung, die Berechnung für Arbeits- und Fahrtzeiten erfolgt gemäß der „Preisliste für Leistungen des technischen Kundendienstes”.

5.9 Instandsetzungen, die außerhalb der Grundservicezeit stattfinden, werden nach der „Preisliste für Leistungen des technischen Kundendienstes” berechnet.

5.10 Die Leistungen von der Firma Elcotek im Rahmen des Servicevertrages umfassen nicht die Beseitigung von Störungen, die durch höhere Gewalt, äußere Einwirkungen, Fehlbedienungen, Verschulden des Auftraggebers oder Dritter oder sonstige Einwirkung Dritter entstanden sind, den Ersatz von Gebrauchsmaterial und Verschleißteilen, sowie den Abbau und die Aufstellung der Geräte bei Standortwechsel. Wünscht der Auftraggeber die Beseitigung von Störungen, die durch Ihn selbst oder Dritte verschuldet wurden, werden die von der Firma Elcotek erbrachten Leistungen nach der gültigen „Preisliste für Leistungen des technischen Kundendienstes“ berechnet. Diese Zahlungsverpflichtung des Kunden besteht unabhängig davon, ob der Kunde zum Zeitpunkt der Störungsmeldung Kenntnis vom Eigen- oder Fremdverschulden hatte.

5.11 Die Firma Elcotek und der Kunde sind verpflichtet, ausschließlich Original-Ersatzteile, Original-Verbrauchsteile und Original-Verschleißteile zu verwenden. Dies können nach Wahl der Firma Elcotek entweder Neuteile oder Austauschteile sein, deren Funktionen einem Neuteil uneingeschränkt entsprechen. Ausgetauschte Teile des Kunden gehen in das Eigentum der Firma Elcotek über, an nur vorübergehend eingebauten Teilen erlangt der Kunde kein Eigentum oder entsprechende Verschaffungsrechte.


6. Vergütung, Fälligkeit, Verzug

6.1 Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.

6.2 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungseingang zu begleichen.

6.3 Im Falle monatlicher Zahlungen wie bei Miete oder Service ist eine monatliche Rechnungsstellung durch die Firma Elcotek nicht erforderlich, die Pflicht zur Zahlung beginnt ab Lieferung bzw. Servicebeginn, die Monatsvergütung ist für jeden Monat bis zum dritten Werktag im Voraus zu zahlen.

6.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma Elcotek berechtigt, anteilige Verzugszinsen von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszins für das Jahr zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Zinsschadens bleibt unberührt.

6.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt.


7. Sachmangel

7.1 Beanstandungen wegen offensichtlicher oder erkennbarer Mängel und Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen sind unverzüglich nach Eingang beim Kunden schriftlich gegenüber der Firma Elcotek geltend zu machen.

7.2 Weist die geschuldete Leistung von der Firma Elcotek einen Sachmangel auf, kann der Kunde zunächst Nachbesserung verlangen. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunde Neulieferung verlangen (zusammen auch „Nacherfüllung“). Hat der Kunde die Firma Elcotek nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist gesetzt und verweigert die Firma Elcotek die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages (oder der Einzelleistung) oder die Herabsetzung der (Einzel-) Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Nacherfüllung für die Firma Elcotek unzumutbar ist. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

7.3 Für eine die Funktionstauglichkeit nicht einschränkende unerhebliche Abweichung der Leistung von der Firma Elcotek von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Anspruch wegen eines Sachmangels.

7.4 Sofern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden kann, ist ein solcher Schadensersatzanspruch begrenzt auf 5 % des Jahres-Netto-Auftragsvolumens der vom Mangel betroffenen Leistung, bei mehreren Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängeln jedoch auf höchstens 5 % der nach dem Vertrag zu zahlenden Gesamtnettovergütung. Weitergehende Ansprüche bei Mängeln sind ausgeschlossen. In keinem Fall haftet die Firma Elcotek bei Mängeln über die in der Ziffer 9 (Haftung) festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer im Hinblick auf die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichtverletzung, d.h. der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsbeziehung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen muss („Kardinalpflicht“).

7.5 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von der Firma Elcotek erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei der Firma Elcotek rügt oder die Leistung nicht nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Produktbeschreibung und dem Benutzerhandbuch in Anspruch genommen wird.

7.6 Für eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Mangel ausreichend beschreibt und dieser so für die Firma Elcotek bestimmbar wird.

7.7 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.

7.8 Sachmangelansprüche im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen verjähren in zwölf (12) Monaten nach Übergabe. Bei gebrauchten Gegenständen verjähren Sachmangelansprüche in drei (3) Monaten nach Übergabe. Sofern die Firma Elcotek gegenüber Vorlieferanten weitergehende Ansprüche haben sollte, werden diese zugunsten des Kunden weitergereicht.


8. Rechtsmangel

8.1 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung im vertraglich vereinbarten Rahmen oder falls ein solcher nicht vereinbart ist, entsprechend der Leistungsbeschreibung durch den Kunden Rechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Rechtsinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, hat der Kunde nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten hiervon die Firma Elcotek unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Firma Elcotek wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder die Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknehmen. Letzteres gilt nur, wenn die Firma Elcotek keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann oder diese nicht zumutbar ist. Die Firma Elcotek wird von diesen Verpflichtungen frei, wenn der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter nicht im Einvernehmen mit der Firma Elcotek handelt.

8.2 Soweit eine Abhilfe gemäß Ziffer 8.1 nicht möglich ist oder die Firma Elcotek nicht zumutbar sein sollte, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche entsprechend der Ziffer 9 (Haftung) zu verlangen.

8.3 Im Hinblick auf die Nutzung der Leistung informiert die Firma Elcotek den Kunden unverzüglich, soweit die Firma Elcotek gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.

8.4 Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.


9. Haftung

9.1 Die Firma Elcotek haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von der Firma Elcotek liegen.

9.2 Die Firma Elcotek haftet nicht für Schäden, die auf einen ungeeigneten, unsachgemäßen oder nach dem vertraglichen Leistungsumfang nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Gegenstände zurückzuführen sind.

9.3 Die Firma Elcotek haftet unbegrenzt für einen Schaden, der auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung beruht oder bei der Verletzung einer Kardinalpflicht (gem. Ziffer 7.3). Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von die Firma Elcotek auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9.4 Ferner haftet die Firma Elcotek unbegrenzt unabhängig vom Grad des Verschuldens für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden aus der Übernahme einer Garantie gemäß §§ 276 Absatz 1, 443 BGB im Umfang dieser Garantie. Übernimmt die Firma Elcotek für bestimmte Eigenschaften der vertraglich geschuldeten Leistung eine Garantie, so ist eine solche Garantie nur dann für die Firma Elcotek verbindlich, wenn diese durch die Firma Elcotek schriftlich erklärt worden ist.

9.5 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung bei Sach- und sonstigen Schäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung für Sach- und sonstige Schäden ist auf 10 % des Jahres-Netto-Auftragsvolumens pro Schadensereignis, max. € 10.000, pro Schadensfall, begrenzt.

9.6 Bei Verlust von Daten haftet die Firma Elcotek nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von der Firma Elcotek tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

9.7 Die in diesen Bedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.

9.8 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe von der Firma Elcotek, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer von der Firma Elcotek (Vertrag zugunsten Dritter).

9.9 Sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.


10. Vertragsdauer, Kündigung, Rücktritt

10.1 Der Vertrag tritt durch Unterzeichnung durch die Firma Elcotek und den Kunden, spätestens jedoch mit Zugang der Auftragsbestätigung durch die Firma Elcotek, in Kraft.

10.2 Im Falle eines Miet- oder Wartungsvertrages gilt eine Vertragsdauer von unbestimmter Zeit, die im Miet- oder Serviceschein angegebene Mindestvertragsdauer beginnt mit der Zahlungsverpflichtung des Kunden gem. Ziffer 6.3. Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Mindestvertragsdauer von zwölf (12) Monaten.

10.3 Im Falle eines Miet- oder Servicevertrages kann der Vertrag nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien ganz oder hinsichtlich einzelner Leistungen mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres gekündigt werden.

10.4 Kündigungen des Kunden sind schriftlich an den Firmensitz der Firma Elcotek (Bad Camberg) zu richten und sind auch hinsichtlich der Fristeinhaltung erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Firma Elcotek oder durch eindeutigen Zugangsnachweis wirksam.

10.5 Beide Parteien haben das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen aus Kauf, Miete, Service oder sonstigen Leistungen nicht nachkommt, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt, im Falle der Insolvenz des Kunden oder wenn die Voraussetzungen der Hardware oder Software keine weitere Wartung oder Reparatur mehr zulassen.


11. Geheimhaltung

11.1 Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und evtl. eingesetzten Dritten auferlegen.


12. Referenzangabe

12.1 Die Firma Elcotek ist unter Berücksichtigung der Geheimhaltung berechtigt, die dem Vertrag zugrundeliegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Kunden als Referenzprojekt zu benennen, es sei denn, dass der Kunde dem widerspricht.


13. Übertragung von Rechten und Pflichten

13.1 Der Kunde darf Rechte und Pflichten – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – aus dem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von der Firma Elcotek auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.


14. Export

14.1 Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.


15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Soweit für Auslandskunden die in das deutsche Recht übernommene Convention on the International Sale of Goods (CISG = UN-Kaufrecht) anzuwenden wäre, wird dies ausgeschlossen.

15.2 Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Limburg/Lahn.


16. Schriftform, Teilunwirksamkeit etc.

16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Beschränkung des Schriftformerfordernisses.

16.2 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere wirksame oder durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Erfolg den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe kommen, dass vernünftigerweise anzunehmen ist, die Vertragspartner hätten den Vertrag auch mit dieser Bestimmung geschlossen. Sollte sich eine solche Regelung nicht finden lassen, wirkt sich die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Vertragsbestimmungen nicht auf die Gültigkeit des Vertrages im ganzen aus, es sei denn, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind für den Vertrag von so wesentlicher Bedeutung, dass vernünftigerweise anzunehmen ist, die Vertragspartner hätten den Vertrag ohne die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen nicht geschlossen. Dies gilt sinngemäß im Falle einer Regelungslücke. §§ 313, 314 BGB bleiben unberührt.


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